- Allgemeine Fragen
- 000 Baustelleneinrichtungen; Verkehrssicherungs- und Sicherheitseinrichtungen
- 001 Gerüstarbeiten
- 002 Erdarbeiten
- 003 Landschaftsbauarbeiten
- 007 Untertagebauarbeiten
- 009 Entwässerungskanalarbeiten
- 012 Mauerarbeiten
- 013 Betonarbeiten
- 014 Natur-, Betonwerksteinarbeiten
- 016 Zimmer- und Holzbauarbeiten
- 021 Dachabdichtungsarbeiten
- 022 Klempnerarbeiten
- 023 Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme
- 024 Fliesen- und Plattenarbeiten
- 025 Estricharbeiten
- 026 Fenster, Außentüren
- 027 Tischlerarbeiten
- 029 Beschlagarbeiten
- 031 Metallbauarbeiten
- 036 Bodenbelagarbeiten
- 039 Trockenbauarbeiten
- 041 Wärmeversorgungsanlagen - Leitungen, Armaturen, Heizflächen
- 042 Gas- und Wasseranlagen - Leitungen, Armaturen
- 043 Druckrohrleitungen für Gas, Wasser und Abwasser
- 050 Blitzschutz-/Erdungsanlagen, Überspannungsschutz
- 053 Niederspannungsanlagen - Kabel/Leitungen, Verlegesysteme, Installationsgeräte
- 054 Niederspannungsanlagen - Verteilersysteme und Einbaugeräte
- 061 Kommunikations- und Übertragungsnetze
- 069 Aufzüge
- 070 Gebäudeautomation
- 080 Straßen, Wege, Plätze
- 084 Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierungsarbeiten
- 087 Abfallentsorgung, Verwertung und Beseitigung
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084 Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierungsarbeiten
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Für nicht gefährliche Stoffe können Abbruch und Entsorgung in einer Position ausgeschrieben werden, die Entsorgungsgebühren werden dabei entweder „gegen Nachweis vergütet“ oder „vom AG/AN übernommen“. Der Positionstext muss deshalb in jeder Teilleistung bereits Aussagen zum Umfang der möglichen Schadstoffbelastung enthalten, damit mit dem Anfallort/Ausbauort auch die Sortierung auf der Baustelle klar geregelt und kalkulierbar ist. Da die Entsorgung im Verantwortungsbereich des AG liegt, müssen vollständige Angaben zu eventuellen Schadstoffen und Entsorgungswegen gemacht werden. Zudem sind Angaben nach ATV DIN 18459 erforderlich, um den Anspruch einer VOB-gerechten Ausschreibung zu erfüllen. Aus diesen Gründen können Aussagen wie z.B. zur Wichte/zum Flächengewicht von Baustoffen nicht übersprungen werden. Der Abbruch nach Brutto-Rauminhalt BRI oder die Entsorgung von Bauteilen, die aus verschiedenen Baustoffen bestehen, können nicht in den Abbruchpositionen beschrieben werden, da dabei Mischabfälle entstehen würden. Hier muss die Entsorgung der einzelnen Baustoffe getrennt beschrieben werden, da eine nach AVV-Schlüssel sortenreine Entsorgung vorgesehen ist.
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