Fragen & Antworten zu STLB-Bau

084 Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierungsarbeiten

FAQ STLB-Bau
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Für nicht gefährliche Stoffe können Abbruch und Entsorgung in einer Position ausgeschrieben werden, die Entsorgungsgebühren werden dabei entweder „gegen Nachweis vergütet“ oder „vom AG/AN übernommen“.
Der Positionstext muss deshalb in jeder Teilleistung bereits Aussagen zum Umfang der möglichen Schadstoffbelastung enthalten, damit mit dem Anfallort/Ausbauort auch die Sortierung auf der Baustelle klar geregelt und kalkulierbar ist.
Da die Entsorgung im Verantwortungsbereich des AG liegt, müssen vollständige Angaben zu eventuellen Schadstoffen und Entsorgungswegen gemacht werden.
Zudem sind Angaben nach ATV DIN 18459 erforderlich, um den Anspruch einer VOB-gerechten Ausschreibung zu erfüllen. Aus diesen Gründen können Aussagen wie z.B. zur Wichte/zum Flächengewicht von Baustoffen nicht übersprungen werden.
Der Abbruch nach Brutto-Rauminhalt BRI oder die Entsorgung von Bauteilen, die aus verschiedenen Baustoffen bestehen, können nicht in den Abbruchpositionen beschrieben werden, da dabei Mischabfälle entstehen würden. Hier muss die Entsorgung der einzelnen Baustoffe getrennt beschrieben werden, da eine nach AVV-Schlüssel sortenreine Entsorgung vorgesehen ist.
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